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2. Teil DIE RECHTSAUSÜBUNG

Kapitel 6-12

Es gibt welche, die an Gott glauben, vom schöpferischen Werk und der in dasselbe fließenden UR-Macht aber wenig Kenntnis haben. Die Schöpfung war nicht gemacht, daß durch einen sogenannten Fall die Gottheit ihre Liebe oder Macht erproben wollte, noch weniger etwa mußte. Auch das Dual war keineswegs ursprünglicher Natur, sondern in jedem Sinne ein erst geschaffenes Gegenüber.

Anders hätte es zwei UR-Einheiten geben müssen, was geistig Chaos bedeutete. Bestand demnach nur eine UR-Einheit, so mußte auch aus ihr allein jede Bildung kommen. Das ist geschehen! Der Ewig-Heilige hat aus dem unergründlichen Allmachtsschoß Seiner UR-Persönlichkeit das Dual als Person und Werk geschaffen und zwar einzig durch Sein Schöpfer-Prinzip. Daß Er mit Beginn des Werdens entsprechend Seinem Hoheitsplan aus dem gesamtheitlichen UR-Wesen Stoff und Kraft zur Erstellung vieler Werke strömen ließ, bezeugt die Schöpfung selbst in aller ihrer Wunderherrlichkeit.

Zu Stoff und Kraft gehörte ein Drittes, richtiger ein Viertes, weil das ursächlich Erste als Einheit URs ICH verblieb, unabhängig von Seinem unsichtbaren Sein oder Seiner Sichtbarkeit. Die vierte Bindung zur Erreichung eines Voll-Werkes war Geist, Rein-Essenz aus Seinem ICH. Das klingt wie ein Widerspruch im Hinblick auf die Ihm verbliebene Einheitlichkeit. Ehe UR an ein äußeres für das Werk selbst sichtbares Werk herangegangen war, hatte Er in Sich unzählige Gestaltungen hervorgebracht, die kraft des UR-Geistes — von Ihm so gewollt — aus sich selbst in finaler Fähigkeit sich stets steigernde Vollendungsgrade aufzuweisen hatten.

Diese in äonenfacher Vielfältigkeit erkennbaren Machtströmungen drängten zu weiterer Tätigkeit. UR, der Selbst-Vollkommene, gebar sie aus der Einheit zu einem Gegenüber, im ersten Werden noch kein persönliches Dual. Aber es war Geist aus IHM, mittels dem Er die Machtströmungen zu den vorbesagten Vollendungsgraden leitete. Danach bildete die vierte Beistellung aus dem Geist ein personhaftes Sein, das Stoff und Kraft verband und zum unmittelbaren Kulminationspunkt wurde, der das Werdende zum lebendigen Werk erhob.

Das läßt sehen, daß in keinem Anfang, gedacht oder gesetzt, eine zweite, wenn auch untergeordnete Machtpersönlichkeit bestand, wie etwa keine gewollte Erprobung eigener Machtvollkommenheit. Das zu glauben ist eine der schwersten Verirrungen, die die Heiligkeit und Vollkommenheits-Existenz der Göttlichkeit verletzen.

Nur vollendeter Geist strömte in die Werke ein, aus dem nur einen Quell: Licht – Leben! Daraus zeugte UR die mit persönlichem Bewußtsein ausgestatteten Geister, die Engel = Lichtkind genannt wurden. Sie waren nicht nur das Dual als Werk, vielmehr erststellig jenes der UR-Gestaltungen, wenngleich sie in diesem Sinne nicht persönlich lebensbewußt, sondern nur Prinzip oder Lebensessenz waren.

Wie fein sich die Vollendungsgrade der Engel steigerten, bezeugen ihre schöpferischen Fähigkeiten. Sie waren so groß, daß ER mit diesen Engeln die bisherigen Werk-Tage des Tat-UR-Jahres gestaltete. Denn Gott sprach: ‚Lasset uns Menschen machen.‘ Er hat nicht gesagt: Ich will Menschen machen, sondern fordert auf, daran teilzunehmen, und nach dem Sündenfall sagt Er: ‚Adam ist geworden wie unsereiner und weiß, was gut und böse ist.‘ (1. Mo. 1, 26; 3, 22).

Die Offenbarung will nicht zeigen, woraus das böse Prinzip, der „Fall“ entstand; doch sei auf den zweiten Fundamentsträger, das Gesetz des Freien Willens hingewiesen, mit dem ein Geist sich in Erkenntnis dem ersten Fundament, also den UR vorbehaltenen gerecht gestellten Bedingungen, freiwillig unterwarf oder nicht.

Währen der vier ersten Schöpfungstage anerkannten Sadhana und die Engelsfürsten die zwei Gesetze, ihre bedingte An- und Ausgleichung. Das war die Grundbildung des Lichtreiches, und die Ersten wurden Mithelfer am Werk. Nunmehr als ‚Könige und Priester‘ mittätig, da erstand freiheitlich die Möglichkeit, die schöpferische Befähigung freiwillig dem Bedingungsgesetz zu opfern oder selbsttätig werden zu wollen. Das Letztere geschah bei Sadhana.

Die am Abend des vierten Tages, jenem des Ernstes, erfolgte freie Anerkenntnis der gerechten UR-Bedingungen ließ Sadhana nicht mehr gelten. Damit erhob sie sich gegen das einheitliche UR – Prinzip, und es blieb nicht aus, daß sie ihr Lebensprinzip verlor, nämlich die Kraft ihres Geistes, dergestalt, daß derselbe von ihrem wesenhaften Sein zu lösen war. Somit wurde aus der Sadhana ein Luzifer.

Hier liegt die Wurzel bloß, warum aus den gerechten Bedingungen eine Gerichtsbedingung wurde. Der Fall mußte dieser unterworfen werden aus dem unantastbaren UR-Recht, nach dem Luzifer vergeblich griff. Allein — schon sein Versuch und die daraus hervorgerufene Materie (Abfall), der Mißbrauch göttlicher Heiligkeit, erhoben für das gefallene Teilwerk dieses UR-Recht zur Ausübung.

Das ist die Folge eines Wortbruches, auch Vertragsbruch zu nennen, aus dem alles Böse kam. Diese Folge hat nicht URs Machtsouveränität geschaffen, sondern ist aus Sadhanas Fall allein hervorgegangen. Und der ganze Fall (Luzifer und sein Anhang) muß auch die Rechtsfolgen über sich ergehen lassen. Gerade darin liegt die erhabene Größe der UR-Gerechtigkeit, des ‚gerechten Gerichts‘!

Der Gottes-Seher vermittelt in den folgenden vier großen Teilgesichten des zweiten 0ffenbarungsteiles, wie er dieses sehen darf: ‚Die Rechtsausübung‘.

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