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62. Grundwesen und Eigentumsrecht auf dem Miron. Selbstverwaltung der Dörfer

(Am 5. November 1842 von 4 1/2 bis 6 1/4 Uhr abends.)

[62.1] Wenn wir unsere Mironbewohner unter das Dach gebracht haben, so wird es doch sicher zu dieser schon erfolgten Unterbringung notwendig sein, ihnen auch Grund und Boden hinzuzufügen; denn ohne dem wird es sich allhier, ebenso wie allenthalben, ein wenig schwer leben lassen. Es fragt sich demnach: Wie ist denn das Grundwesen bestellt? Hat ein Dorf gemeinschaftliche Gründe, oder hat jeder Hausbewohner seinen eigenen, ausgemessenen Grund, auf welchem er die notwendigen Nährfrüchte für sein Haus gewinnt?

[62.2] Es ist hier, ganz genau genommen, weder das eine noch das andere der Fall; sondern beide Fälle sind hier auf eine für euch sicher merkwürdige Weise vereinigt. Wie aber solches? Das wird sogleich die Folge zeigen. Fürs Erste hat ein jedes Dorf einen vollkommen gemeinschaftlich eigentümlichen Grund, welcher im Verhältnis zu den Bewohnern und ihren Bedürfnissen groß genug ist, um alle in überhinreichender Fülle mit Nährfrüchten aller Art zu versehen. Und niemand kann sagen: Das ist mein Grund und Boden! Aber ein jeder kann vom ganzen Grund die Früchte ernten, und so kann doch wieder ein jeder sagen, und das zwar auf jeder Stelle des gemeinschaftlichen Grundes: Das ist unser Grund!

[62.3] Solches wäre richtig. Aber es steckt jetzt im Hintergrund die Frage: Wenn somit das ganze Dorf einen Grund gemeinschaftlich besitzt, wie verhält sich dann zu diesem Allgemeinbesitz ein sonderheitliches Besitztum? – Ich sage euch: Nichts leichter als das! Das sonderheitliche Besitztum erstreckt sich nur auf solche Flächen, die ein oder der andere Bewohner für eine gewisse Zeiternte mit eigener Hand für die Hervorbringung von Kleinfrüchten bearbeitet hat. Ist dann ein und der andere Fleck von einem oder dem anderen Haus eines Dorfes eigens bearbeitet, so muss er mit dem eigenen Zeichen des Hauses abgesteckt werden. Von der Zeit dieser Absteckung und bis zur Zeit der Ernte ist dann ein solcher Grundfleck dem Bearbeiter von keiner Seite her bestreitbar eigen. Nach der Erntezeit aber fällt er wieder der Allgemeinheit anheim und kann sogleich ohne alle Widerrede des vorigen Besitzers von einem anderen Haus besteckt werden.

[62.4] Was aber die Großfrüchte betrifft, deren Produzenten natürlicherweise die euch schon bekannten Bäume sind, welche nicht der Metamorphose unterliegen, so sind diese samt und sämtlich ein Gemeingut des ganzen Dorfes. Wenn da ein oder der andere Baum beerntet wird, so wird die Ernte von allen Dorfbewohnern zu gleichen Teilen in Beschlag genommen.

[62.5] Was aber die sogenannten metamorphosischen Früchte betrifft, wie etwa die Kleinalpe [Kleinpflanze?] und das Kleingesträuch, welches eine Zeit lang als solches dasteht, dann wieder vergeht und sich in einer animalischen Art verproduziert, so ist hier das Recht der Eigennehmung dem Ersten, der so etwas antrifft, einberäumt; nur hat ein solcher Erntenehmer den ganzen Gewinn der ganzen Dorfgemeinde anzuzeigen. Und wenn sich ein oder das andere Haus äußert, als möchte es auch einen Teil daran haben, so ergeht allda nach den dort üblichen Humanitätsgesetzen eine freundliche Bestimmung, wie viel zum Verhältnis der ganzen Ernte ein oder das andere Haus wünscht. Ist eine solche Bestimmung ergangen, so wird von dem Haupterntenehmer auch sogleich der Bestimmung eines oder des anderen Hauses gewillfahrt.

[62.6] Derselbe Fall ist es auch mit dem euch schon bekannten fliegenden Brot. Der es fängt, ist der Hauptbesitzer davon und teilt dasselbe ebenfalls, nach den freundschaftlichen Bestimmungen von Seite der anderen Häuser, eben an diese anderen Häuser aus. Doch müssen die Bestimmungen so bestellt sein, dass sie nicht über die Hälfte einer solchen zufälligen Ernte ansprechen; denn diese muss dem Haupterntenehmer zu eigen verbleiben.

[62.7] Was aber da die Haustiere betrifft, so gehören diese wieder zum allgemeinen Besitztum. Aber dennoch, was ihre Produkte, wie Milch und Wolle betrifft, so sind diese nicht genau teilbar. Denn allda tritt das Recht des primo occupanti [Recht des ersten Besitznehmers] ein. Jedoch mit dieser Bedingung, dass ein Nachbar nicht das Recht hat, auf die Milch sein Besitztumsrecht auszudehnen, welche eine oder die andere Kuh vor dem Haus eines anderen gelassen hat. Und so kommt hier das Recht des primo occupanti vielmehr dem Haus zu, allda die Kuh ihre Milch gelassen hat, als demjenigen, welcher allenfalls zuerst seine Hand auf den Milchtrog gelegt hätte.

[62.8] Ferner aber gehören dennoch wieder alle mineralischen Produkte vollkommen zu gleichen Teilen allen Dorfbewohnern zu; und es müssen daher auch von allen Häusern eine gleiche Anzahl Arbeiter dazu beschickt sein. Wie es sich aber mit den mineralischen Produkten verhält, also verhält es sich auch mit den Jagdgewinnen; auch diese werden als eine allen Bewohnern gleichteilig zugutekommende Beute betrachtet.

[62.9] Erzeugnisse aber, welche der häuslichen Kunst angehören, sind jedem Haus vollkommen eigentümlich und können nur entweder durch Tausch oder Freundschaft an ein anderes Haus überkommen werden. Dazu gehören vorzugsweise verschiedene musikalische Instrumente und wohl auch andere mechanische Produkte, welche hier sehr häufig verfertigt werden, und das von gewöhnlich vielfach nützlicher Art. Worin aber diese, wie auch die musikalischen Instrumente, bestehen, wird am gehörigen Platz schon näher bestimmt werden.

[62.10] Da diese Menschen, wie euch schon bekanntgegeben wurde, sich nahe also kleiden wie ihr, so könnt ihr wohl auch voraussetzen, dass sie zur Erzeugung ihrer Kleidungsstoffe aus aller Art tierischer Wolle auch allerlei Weber haben müssen. Diese Weber sind nicht in allen Häusern; sondern für diese ist gewöhnlich in der Mitte des Dorfes ein eigenes, großes Fabrikhaus erbaut. Wenn die Wolle in den Häusern in Fäden gesponnen ist, so wird sie mit dem Zeichen des Hauses in das große Fabrikhaus gebracht. Allda wird sie dann sobald zum verlangten Zeug gewebt und von dem Haus, welches sie hingeschafft hat, wieder als Kleidungsstoff in Besitz genommen.

[62.11] Es dürfte hier einer fragen: Was haben denn da die Weber für einen Lohn dafür? – Einen allgemeinen und keinen sonderheitlichen. Ein solches Fabrikhaus wird fürs Erste von der ganzen Dorfgesellschaft erbaut. Die Weber haben dann für nichts zu sorgen, sondern ein jedes Haus gibt alljährlich einen bestimmten Teil von seiner ganzen Ernte an dieses Fabrikhaus ab. Dafür aber haben dann diese Weber die Verpflichtung, jedem Haus die verlangte Arbeit zu liefern, und das ohne sonderheitliches Entgelt.

[62.12] Derselbe Fall gilt auch für die Kleidungsverfertiger. Denn hier gibt es auch im Ernst Schneider und Schuster, welche aber ebenfalls ohne sonderheitlichen Lohn arbeiten müssen, indem sie auch, so wie das Webefabrikhaus, von der ganzen Gemeinde versorgt werden.

[62.13] Nun wüssten wir beinahe schon alle häuslichen Verhältnisse, und wie rechtlich diese Dorfgemeinden miteinander leben. Es fragt sich demnach nur noch, ob hier ein Vorsteher ist oder keiner.

[62.14] Im Grunde ist hier kein Vorstand; sondern alles beruht auf dem gegenseitigen Übereinkommen. Dessen ungeachtet werden aber dennoch die Ältesten des Dorfes, welche auch zugleich Priester und Lehrer sind, in wichtigen Fällen als Ratgeber betrachtet; und wenn sie zusammen etwas beschlossen haben, so wird ein solcher Beschluss von der ganzen Gemeinde unwiderruflich angenommen.

[62.15] Gibt es hier keine Kaiser und Könige? O nein! Ein jedes Dorf in seiner Allgemeinheit ist sein eigener Herr in allem. Aus diesem Grunde gibt es allhier denn auch keine Steuern und keine Kriege. Zudem sind auch solche Dörfer gewöhnlich in solchen Distanzen voneinander entfernt, dass darob ein jedes Dorf zu seinem Unterhalt ein gehörig großes Landtum besitzt, welches nicht selten größer ist als euer ganzes Kaisertum Österreich.

[62.16] Und so denn wüssten wir, bis auf die kleinhäuslichen Verhältnisse, alles, was die Bewohner dieses Planeten betrifft. Die kleinhäuslichen Verhältnisse, wie auch die mit den nachbarlichen Dörfern, wollen wir nächstens in den Augenschein nehmen. Und somit gut für heute!

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