Hier ist Dein Kapitel

13. Ordnungsrecht der Bewohner des Mittelgürtels. Aufteilung der Grundstücke. Gesetze und Willensfreiheit

(Am 23. August 1842 von 1/4 4 bis 4 1/2 Uhr nachmittags.)

[13.1] In der Sonne und vorzugsweise namentlich auf unserem Gürtel gibt es zwar durchaus nicht ein sogenanntes Eigentumsrecht wie bei euch auf eurem Erdkörper; aber es gibt dafür ein Ordnungsrecht, und dieses hat folgenden Grundsatz zur Basis: dass da niemand darf ohne Grundbesitz sein. Aber der Grund wird allzeit von den für diesen Zweck beorderten Amtsleuten ausgemessen und einem oder dem anderen zur Benutzung eingeräumt. Die Grundbesitzer sind demnach nur so lange unbeeinträchtigte Fruchtnießer ihres ausgemessenen Grundstückes, solange sie leben.

[13.2] Nach ihrem Ableben aber haben mit diesem Grundstück nicht sie, sondern die von den Hauptlehrern aufgestellten Amtsleute ordnungsmäßig zu verfügen. Aus diesem Grunde hört dann in der Sonne auch alles Mir auf eurer Erde ganz besonders verhasste Kindererbrecht auf. Sondern die Kinder werden samt und sämtlich, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, von den Amtsleuten versorgt.

[13.3] Und dieses geschieht auf folgende Weise: Hat ein Elternpaar ein, zwei, drei bis vier Kinder nur, so wird noch bei Lebzeiten der Eltern, wenn die Kinder vollmündig geworden sind, der Grund geteilt, so zwar, dass die Kinder zwei Drittel vom Grund ausgemessen bekommen, die Eltern aber behalten ein Drittel. Dieses Drittel fällt nach dem Ableben der Eltern etwa nicht den Kindern zu, sondern die Amtsleute können es jedermann, der da noch keinen Grund hätte, zum Besitz einräumen. Solche Verteilung geht jedoch nur allzeit zwei Glieder hindurch. Beim dritten Glied geschieht wieder eine Vereinigung mehrerer zerstückelter Gründe, welche dann, insoweit sie für das Bedürfnis grundloser Menschen auslangen, von neuem ordnungsmäßig verteilt werden.

[13.4] Was aber dann die übergebliebenen Menschen betrifft, welche bei dieser neuen Ausmessung nicht konnten beteiligt werden, denen wird dann ein sogenannter Reservegrund eingeräumt. Was ist denn solch ein Reservegrund für ein Grund? Ein Reservegrund ist ein solcher, der entweder ein bedeutender Überschuss ist von den ausgemessenen und schon bemessenen Gründen, oder auch mitunter solche Gründe, welche hier und da nach den von uns schon beobachteten Erscheinungen aus den Gewässern gleich den Inseln in euren Meeren zum Vorschein kommen.

[13.5] Daher leidet auch nie jemand Not in der Sonne, obschon dieser Hauptgürtel außerordentlich stark bevölkert ist. Denn fürs Erste sind die Menschen ja eben fast um nicht gar sehr Bedeutendes größer als so manche Menschen bei euch auf der Erde und haben aber dabei auch ein hundertfältig geringeres Bedürfnis als so manche kleinere Menschen bei euch; darum sie denn auch mit einem viel kleineren Grundstück genug haben als die Menschen auf eurer Erde.

[13.6] Ihre Kleidung besteht in nichts als in einer leichten Schürze um die Lenden und in einem ziemlich weiten Hut. Ihre Kost bringt der Boden der Sonnenerde so oft hervor, als sie essen wollen nach Maß und Ziel. Daher hat ein Grundbesitzer an so viel Grund in Übergenüge, was ihr bei euch ungefähr ein halbes Joch nennt.

[13.7] Diese ordnungsrechtliche Verteilung hat dann in der Sonne auch diese gute Folge, dass all die Menschen dieses Gürtels von einer Eigentumsrechtsstreitigkeit nicht das Allergeringste wissen.

[13.8] Haben die Grundbesitzer etwa Steuern an die verschiedenen Amtsleute zu entrichten? Solches ist jedem Sonnenbewohner ganz fremd. Denn alle Amtsleute samt den Lehrern haben ihre eigenen Gründe, selbst der Zeitwächter sitzt auf seinem ihm zugemessenen Grund und Boden.

[13.9] Es fragt sich aber nun: Darf da ein Nachbar nicht auch auf dem Grund seines Nachbarn sich sättigen, wenn er hungert? – Allerdings; im Notfall sind alle die ausgeteilten Gründe ein Gemeingut, aber es wird solches mutwilligerweise dennoch niemandem zu tun gestattet. Es tut aber auch wirklich dergleichen niemand. Denn nur abstrakte Gebote und Gesetze erzeugen Verbrecher. Wo aber die Freiheit des Willens so viel als möglich aufrechterhalten wird, dort kann dieser auch am leichtesten für die Aufrechthaltung der allgemeinen Ordnung gebildet werden.

[13.10] Denn ein durch schroffe Gesetze zusammengeschraubter Wille ist ein geplagter Wille. Der geplagte Wille aber hat kein Vergnügen an der Ordnung, sondern er trachtet nur, dass er sich hier oder da Luft mache, und achtet wenig darauf, ob diese Handlung der gesetzlichen [Ordnung] gemäß ist, sondern die Richtschnur seiner Handlung ist sein eigenes Wohlbehagen. Wenn aber der Wille freigehalten wird und er in dieser Freiheit die Gesetze der Ordnung erkennt, so wird er dann auch bald mit der für ihn angenehmen Notwendigkeit derselben vertraut und freut sich dann der in sich selbst aufgefundenen göttlichen Ordnung.

[13.11] Solches ist auch eine Hauptgrundregel bei der Erziehung der Kinder in der Sonne, welche auch auf der Erde besser wäre als der Unterricht, durch den das Gedächtnis geplagt wird, der Verstand misshandelt und der Geist getötet! Jedoch wir sind nun in der Sonne und nicht auf der Erde; daher wollen wir auch nur das mit geöffneten Augen des Geistes betrachten, wie sich allda allenthalben die göttliche Ordnung selbst bei den unbedeutendsten häuslichen Einrichtungen auf das Anschaulichste kündet.

TAGS

Kein Kommentar bisher

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Letzte Kommentare